Kläger und Beklagter waren zur gleichen Zeit mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund des Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu und war weder durch Zurufe noch durch Pfeifen zum Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers, so dass dieser zu Fall kam und eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichtsverletzung erlitt. Das Landgericht Coburg hat der Klage überwiegend stattgegeben und entschieden, dass der Beklagte als Halter eines Haustieres zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet ist. Eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers war auch nicht gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte, erklären ARAG Experten. Denn der Hund des Beklagten war auf den Kläger zugerannt, so dass es nicht nachzuvollziehen ist, dass der Hund des Beklagten den Kläger nicht gerammt und zu Boden gestürzt hätte, wenn sein Hund zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen wäre und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätte (LG Coburg, Az.: 13 O 37/09).
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