Bei einer Verletzung durch einen fahrlässigen Treffer mit einem Schaumstoffschlagstock bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) gibt es eine stillschweigende Einwilligung des Geschädigten. Der Kläger hatte dem Beklagten im konkreten Fall vorgeworfen, ihn bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels mit einer Schaumstoffkeule so schwer am Auge verletzt zu haben, dass ein Dauerschaden eingetreten war und die Sehfähigkeit des Klägers aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden kann. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld – hatte vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Zwar sei es nach der Vernehmung diverser Teilnehmer an dem Rollenspiel zu der Überzeugung gelangt, dass es tatsächlich der Beklagte gewesen sei, der den Kläger im Rahmen der Kampfszene mit der Keule am Kopf getroffen hatte. Das Gericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte den Schlag auch bewusst gegen den Kopf des Klägers geführt hatte. Ferner hatte der Kläger eingeräumt, dass es bei Veranstaltungen wie der vorliegenden immer wieder auch zu Kopftreffern komme, was in der Hektik des Kampfgeschehens nicht mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden sei. Im vorliegenden Fall sei nach den Feststellungen des Gerichts hinzuzufügen, dass sich der Beklagte als "Räuber“ in der gespielten Szene gegen zwei "gute Ritter“ verteidigen habe müssen. Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat. Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers des Beklagten stehe dem Kläger aber kein Schadensersatz zu, denn dem sei Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen, so die ARAG Experten (LG Osnabrück, Az.: 4 O 1324/15).
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