Der Fall
In dem verhandelten Fall wiesen die Karlsruher Richter die Klage einer Hausbesitzerin ab. Wegen einer nicht ordentlich gepflasterten Auffahrt wollte sie den Handwerker verklagen und diverse Nachbesserungen der geleisteten Arbeit durchsetzen. Der Handwerker und die Hausbesitzerin hatten für das Pflastern 1.800 Euro in bar vereinbart, ohne Rechnung und Umsatzsteuer - also Schwarzarbeit! Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Der Handwerker weigerte sich jedoch nachzubessern.
Das Urteil
Das Landgericht Kiel hatte den Beklagten daraufhin in erster Instanz unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von mehr als 6.000 Euro verurteilt. Laut den Richtern des BGH ist der Vertrag zwischen den beiden aber nichtig. Der BGH verwies auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Demnach sind Verträge zu Schwarzarbeit verboten und damit von vornherein nichtig. Auftraggeber könnten deshalb auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, denn die generell verbotenen Verträge zur Schwarzarbeit enthalten selbstverständlich auch keine Klauseln zur Gewährleistung oder Mängelbeseitigung. Der BGH geht vielmehr ganz klar von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, erklären ARAG Experten.
Folgen
Pfusch von Schwarzarbeitern wird für private Bauherren künftig teuer. Denn ohne Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln bleiben sie nun auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen. Im nun verhandelten Fall muss die vor dem BGH gescheiterte Hausbesitzerin mit Kosten in Höhe von 8.000 Euro für die Mängelbeseitigung durch ordentliche Handwerker rechnen.
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