Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene Formulierung "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt" erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, dem Arbeitnehmer werde in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation attestiert. Der Kläger war ca. 3 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Zum Beendigungszeitpunkt wurde dem Mitarbeiter ein Zeugnis ausgehändigt, wobei der Kläger die besagte Passage monierte. Der Kläger wandte sich gegen die Formulierung "kennengelernt", da nach seiner Auffassung diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos. Die beanstandete Formulierung ist laut Entscheidung keine verschlüsselte Botschaft dahingehend, dass die Arbeitgeberin dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation attestieren wolle, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 9 AZR 386/10).
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