Weist ein Reiseveranstalter in seiner Werbung auf ein täglich anfallendes Serviceentgelt nur mit einem "Sternchen" hin, ohne das Entgelt in den angegebenen Reisepreis einzuberechnen, handelt er damit wettbewerbswidrig. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich entschiedenen Fall hatte die Beklagte in einer Autozeitschrift für eine Mittelmeerkreuzfahrt mit Badeurlaub geworben. Bei der im Schriftbild hervorgehobenen Preisangabe hieß es "* zzgl. Serviceentgelt an Bord". An anderer Stelle der Anzeige fand sich sodann der "Sternchen"-Hinweis auf das pro Person und Tag anfallende "* Serviceentgelt an Bord ca. € 7,- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)". Der Kläger - ein Wettbewerbsverein - hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und verlangte von der Beklagten Unterlassung. Zu Recht, so das OLG: Die Anzeige verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung (PAngV). Denn anders als fakultative Trinkgelder seien Serviceentgelte Preisbestandteile, da es sich um einfach zu berechnende Entgelte für einen während der Reise erbrachten Service handele. Die PAngV bezwecke jedoch, für den Verbraucher Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem wird die Gestaltung der Werbeanzeige laut ARAG Experten nicht gerecht (OLG Koblenz, Az.: 9 U 1324/13).
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