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Sommerurlaub mit Tücken

ARAG Experten mit schweißtreibenden Urteilen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wortwitz stoppt Reisenden in Düsseldorf
Ein Passagier aus Schleswig-Holstein brachte mit einem unbedachten Kommentar die Sicherheitskräfte am Flughafen Düsseldorf in Aufruhr. Auf die Frage nach seinem Reisezweck antwortete er, er freue sich auf einen „bombigen Urlaub“. Trotz seiner Erklärungen, dass er „bombig“ als „super“ meinte, wurde ihm der Flug in die USA verweigert. Der Mann klagte gegen die Airline und forderte die Erstattung seines Flugtickets, der Rückfahrkarte für die Bahn und der trotzdem in Florida entstandenen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihm Recht und sprach ihm etwa 1.400 Euro Entschädigung zu. Die Airline hätte die unglückliche Wortwahl richtig interpretieren müssen und war nicht berechtigt, ihn vom Flug auszuschließen (Az.: 42 C 310/18).

Krabben-Chaos im Handgepäck
Nordseekrabbensalat, Büffelmozzarella und „Flensburger Fördetopf“ – diese ungewöhnliche Mischung wurde einem Reisenden am Flughafen Berlin-Tegel zum Verhängnis. Das Sicherheitspersonal untersagte dem Mann die Mitnahme im Handgepäck, da die Produkte laut Vorschriften der Europäischen Union als Mischungen aus Flüssigkeiten und Feststoffen galten – vergleichbar mit Duschgel und Shampoo. Und diese müssen in Behältern von höchstens 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel im Handgepäck transportiert werden. Der Vorfall führte zu einem Gerichtsverfahren, in dem der Reisende vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unterlag. Das Gericht entschied zugunsten der Bundespolizei und stellte fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen angemessen waren, ohne dass eine explizite Prüfung auf flüssigen Sprengstoff erforderlich war (Az.: OVG 6 B 70.15).

Klogate in Schweden
Ein Urlauber in Schweden forderte Schadensersatz, weil sein gemietetes Ferienhaus nur mit einem Plumpsklo und nicht, wie im Katalog angegeben, mit einer „Toilette“ ausgestattet war. Die Richter des Landgerichts in Hamburg wiesen seine Klage ab: In einem Ferienhaus in freier Natur sei nicht zwangsläufig mit einer Wasserspülung zu rechnen. Der Begriff „WC“ wurde im Katalog bewusst nicht verwendet. Zudem sei ein Plumpsklo tatsächlich auch eine Toilette (Az.: 313 S 78/02).

Schweißalarm auf Hawaii
Kurz vor dem Abflug von Honolulu nach Düsseldorf musste ein Passagier das Flugzeug verlassen, weil seine Sitznachbarin sich beim Kapitän über seinen starken Schweißgeruch beschwert hatte. Kleider zum Wechseln hatte der schwitzende Reisende nicht im Handgepäck, sodass er und seine Frau zwei Minuten vor Start von Bord gehen mussten. Der Passagier klagte und das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm Recht. Die Airline musste dem Passagier 260 Euro Schadenersatz für das Hotelzimmer erstatten. Laut der Richter hätten die Airlinemitarbeiter den Mann bereits vor Betreten des Flugzeugs auf seinen Körpergeruch hinweisen müssen, damit er zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, sich noch vor Besteigen des Flugzeugs umzuziehen (Az.: 18 U 110/06).

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