Nach dem derzeit in Deutschland geltenden Recht können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelichen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der 45 Jahre alte Beschwerdeführer fühlte sich diskriminiert und zog bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Klärung.
Dieser entschied, dass der Vater vor den deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hatten, anders behandelt worden sei als die Mütter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Der Gerichtshof machte klar, dass dies gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenkonvention verstoße.
Konsequenz ist, dass der Staat, dem die grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt.
Sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden, liegt es nunmehr am deutschen Gesetzgeber, das deutsche Recht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzupassen. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat daher bereits die Vorlage eines Gesetzesentwurfs noch in dieser Legislaturperiode angekündigt.