Selbst wenn der Vorgesetzte davon wusste: Arbeitnehmer, die ihr Nettoeinkommen durch illegale Abrechnungsmethoden steigern, verstoßen gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten und können ohne vorherige Abmahnung ordentlich gekündigt werden. Im konkreten Fall hatte eine Reinigungskraft, die bei dem beklagten Reinigungsunternehmen aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung als Vorarbeiterin und Objektleiterin eingesetzt wurde, dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei Minijobberinnen abgerechnet wurde, die ihr das Geld dann auszahlten. Der Geschäftsführer kündigte ihr Arbeitsverhältnis ordentlich, als er davon erfuhr. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam, weil die Abrechnung auf Vorschlag des Betriebsleiters erfolgt sei, der diese Methode auch seit längerem im Betrieb anwende. Ihre Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht (ArbG) Kiel abgewiesen. Die Klägerin habe gewusst, dass mit der praktizierten Abrechnung Gesetz umgangen würden. Ihre Verfehlung wog laut Gericht so schwer, dass auch die langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit nichts daran änderte, dass die Kündigung wirksam war (Az.: 2 Ca 1793 a/13).
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