Fährt ein Grundstückseigentümer in Urlaub, so kann er seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen. Die Klägerin war zwar bei Eisglätte auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt, hatte sich am rechten Ellenbogengelenk verletzt und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Grundstückseigentümer. Nach der Entscheidung des Gerichts haftet der Grundstückseigentümer allerdings nicht. Der beklagte Grundstückseigentümer vertraute seit 15 Jahren seinem Nachbarn während seines Urlaubs die Aufgabe an, den Bürgersteig zu räumen. Der Nachbar hat faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen und im Hinblick hierauf waren Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer unterblieben, da dieser sich auf das Tätigwerden des Nachbarn verlassen hatte. Der beauftragte Nachbar sei dann für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich, erklären ARAG Experten. Ergeben sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten, kann darauf vertraut werden, dass der Übernehmer der Räum- und Streupflicht sich ordnungsgemäß verhält. Im konkreten Fall hatte der Nachbar seit 15 Jahren den Bürgersteig vor dem Haus des Beklagten während dessen Abwesenheit geräumt und gestreut, ohne dass es zu Unfällen oder zu Beanstandungen gekommen war. Auch habe die Mutter des Grundstückseigentümers täglich nach der Post gesehen, und hierbei die Verhältnisse auf dem Bürgersteig kontrolliert (OLG Schleswig Holstein, Az.: 11 U 137/11).
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