Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein Grundstück mit Strom, ohne dass es einen schriftlichen Liefervertrag gibt, so kommt bei Stromverbrauch durch den Pächter mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande. Ein Energieversorgungsunternehmen begehrte im konkreten Fall vom Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 Euro. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte dem Versorgungsunternehmen auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Der Stromanbieter ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin. Am 14.12.2012 erstellte das Unternehmen gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.11.2010 in Höhe von 32.539,09 Euro. Der BGH hat entschieden, dass zwischen dem Stromlieferanten und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Streitfall war der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbraucht habe, habe er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent angenommen. Der Eigentümer musste daher nicht zahlen, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 316/13).
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