Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine so erreichte Kaufpreisminderung unwirksam. Im entschiedenen Fall verkaufte der Kläger dem beklagten Autohausbetreiber seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8.000 Euro. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass von 3.000 Euro mündeten. Diesen Betrag machte der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Das zuständige Oberlandesgericht hat dem Kläger auf seine Berufung hin Recht gegeben. Der Kläger habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 Euro wegen Drohung und Täuschung anfechten können. Daher sei der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 8.000 Euro zu zahlen. Die Reduzierung sei nur zustandegekommen, weil ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung ist eindeutig widerrechtlich, erklären ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 2 U 393/13).
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