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Tanz auf der Bierbank

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen. In einem konkreten Fall besuchte die spätere Klägerin mit dem Beklagten ein Volksfest. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert, begaben sich beide zur Tanzfläche. Als der Beklagte eine daneben stehende leere Bierzeltgarnitur bestieg, folgte ihm die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und der Beklagte stürzten herab. Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden zu sein. Beim Sturz von der Bank habe sie sich nicht unerheblich verletzt und machte vor dem Landgericht Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Vergeblich! Die Klägerin sei – zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten – letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. In dem Unfall hat sich nur eine deutlich erkennbare Gefahr realisiert, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 142/14).

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