Nicht selten finden sich in der Nähe von Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern Geschwindigkeitsbegrenzungen mit der Einschränkung "Montag bis Freitag". Am Wochenende haben diese Einschränkungen also keine Gültigkeit. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Autofahrer dieses Tempolimit auch an Feiertagen beachten müssen, die auf einen Werktag fallen. In einem konkreten Fall wurde ein Autofahrer zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 zu schnell unterwegs war. Das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Er legte daher Rechtsbeschwerde ein. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem Feiertag galt. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein, so das Gericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheit auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht (OLG Brandenburg, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
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