Rechtlich auf der sicheren Seite
Auch wenn sich die Frage aus moralischen Gründen gar nicht stellen sollte: Jeder, der ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB, § 34) rechtfertigt, eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere.
Einschlagen der Autoscheibe legal?
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) steht dem Tierretter mit dem Notstandsparagrafen (§ 228) zur Seite: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich […].“
So gehen Sie vor
ARAG Experten erläutern, wie Sie in einem Notfall vorgehen sollten:
- Versuchen Sie den Tierhalter ausfindig zu machen, indem Sie in umliegenden Geschäften nachfragen.
- Halten Sie Ihr Handeln in Bildern fest oder suchen sich vor dem Einschlagen der Scheibe Zeugen.
- Bieten Sie dem überhitzten Tier nach der Befreiung Wasser an. Ist es gar bewusstlos, benachrichtigen Sie die Tierrettung.
- Halten Sie bis zu deren Eintreffen das Tier in Seitenlage und kühlen, wenn möglich, den Körper, angefangen bei den Beinen.
Egal, bei welcher Temperatur, ist es keine gute Idee, seinen Vierbeiner alleine im Auto zu lassen. Denn allzu schnell verstößt man gegen das Tierschutzgesetz; ein Auto ist schließlich kein Hundezwinger.
Ein Hundehalter, der seinen Weimeraner während seiner Arbeitszeit in seinem abgestellten Auto „parkte“, hatte vom Veterinäramt eine Untersagungsverfügung mit der Androhung eines Zwangsgeldes von 400 Euro erhalten. Dagegen klagte er – und verlor den Prozess (VG Stuttgart, Az.: 4 K 2755/14), weil er gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzhundehaltungsverordnung verstoßen hat.
Müssen Hundebesitzer Bußgeld zahlen, wenn sie ihren Hund im Auto gelassen haben?
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist eindeutig: Laut § 18 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Geschieht das mit Absicht, kann laut § 17 sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt oder eine Geldstrafe fällig werden. Möglicherweise wird die Hundehaltung für eine gewisse Zeit oder immer verboten.
Wenn die Polizei kommen muss…
Werden Polizei oder Feuerwehr gerufen, um ein Tier aus einem überhitzten Auto zu retten, können die dadurch entstandenen Kosten dem Hundebesitzer auferlegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10619/05).