Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Abfangen von Kunden durch Verwendung von so genannten "Tippfehler-Domains" gegen das Verbot unlauterer Behinderung verstößt. Geklagt hatten die Betreiber von "www.wetteronline.de", einem Wetterdienst im Internet. Der Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de" hat Nutzer, die durch einen Tippfehler auf seine Internetseite gelangen, von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält er ein Entgelt. Die Kläger haben geltend gemacht, sie werden durch dieses Vorgehen in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Das Landgericht Köln hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt; seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil zwar aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Das ist laut ARAG Experten nachvollziehbar, weil eine rechtlich zulässige Nutzung der "Tippfehler-Domain" grundsätzlich denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert. Dagegen hat der BGH angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt.
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Tippfehler-Domains sind unlauterer Wettbewerb
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