ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Verkäufer eines Wohnhauses einen Kaufinteressenten darüber aufklären muss, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt. Im aktuellen Fall erwarb ein Rentner für 390.000 Euro ein Wohnhaus mit einem 1938 errichteten Keller. Bei der Besichtigung des Kellers gab der Käufer zu verstehen, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden wiesen zwar auf Feuchtigkeitsschäden hin. Dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt, war aber nicht sichtbar und wurde vom Verkäufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages auch nicht mitgeteilt. In dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Nach der Übergabe des Hauses verlangte der Verkäufer weitere Zahlungen auf den Kaufpreis, die der Käufer unter anderem mit Hinweis auf den aus seiner Sicht mangelhaften Keller verweigerte. Stattdessen erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer hat zudem noch Klage erhoben, um seine weitere Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag zu verhindern. Diese Klage war erfolgreich, er war zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das Haus sei mangelhaft, weil in den Keller bei starkem Regen regelmäßig breitflächig Wasser eindringt. Hiermit muss ein Käufer auch bei einem älteren gebauten Keller nicht rechnen. Der Haftung des beklagten Hausverkäufers stehe der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, weil er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Wegen dieses arglistigen Handelns ist der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss laut ARAG Experten wirkungslos (OLG Hamm, Az.: 22 U 161/15).
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