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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schließt Schadensersatz nicht aus

(lifePR) (Düsseldorf, )
Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen. Der Kläger nimmt im konkreten Fall den Beklagten und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Sohn des Klägers befuhr die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Kfz fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von circa 150 km/h zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur.

Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Klägers das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte. Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von circa 7.640 Euro hat das LG dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers. Dies bestätigte auch das OLG – das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers. In konkreten Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 39/17).

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