Wer seine gesetzlich zugeordnete Vaterschaft aufgrund der bestehenden Ehe nicht wirksam angefochten hat, ist rechtlicher Vater. In einem konkreten Fall war der Antragsteller der rechtliche Vater des Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Der rechtliche Vater verlangte eine Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung. Dies begründete er unter anderem mit seiner Inanspruchnahme aus der Jugendamtsurkunde, in der er sich verpflichtet hatte, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Diese sei treuwidrig, denn der Sohn ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater. Das Begehren des rechtlichen Vaters blieb allerdings erfolglos. Der sich durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater kann sich nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater sei. Der rechtliche Vater kann sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 2 WF 190/13).
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