Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form. Ein Kunde erwarb in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Käufer unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit seiner Unterschrift ausgedruckt und ihm dieser Ausdruck überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich nicht darauf. Die gesetzlich vorgeschrieben Form - entweder Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB - wurde hierdurch laut ARAG Experten nicht eingehalten. Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Bank war gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Käufers war nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Der Kunde klagte, da er seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Daher lagen auch die Voraussetzungen der elektronischen Forma gemäß § 126a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen (OLG München, Az.: 19 U 771/12).
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