Die Zahlung einer Urlaubsabgeltung ist nicht auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch anzurechnen. Im entschiedenen Fall stand einer Arbeitnehmerin bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, der durch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte ALG II an. Hiergegen wehrte sich die Frau mit Erfolg. Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen anzurechnen ist. Die Urlaubsabgeltung ist mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, ist die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, erläutern ARAG Experten (SG Düsseldorf, Az.: S 10 AS 87/09).
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