Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird erfüllt, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. Das erfuhr auch ein seit 1995 beschäftigter Arbeiter im Schichtdienst. Die Dienstpläne der beklagten Firma verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonn- und gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Firma diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Arbeiter klagte und machte geltend, dass die Firma gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe. Das Bundesarbeitsgericht war laut ARAG Experten allerdings der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt werde, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste (BGH, Az.: 9 AZR 430/11).
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