Dürfen private Mails aus dem Büro verschickt werden?
Die Mail an die Freundin, dass der Kinobesuch am Abend steht, ist schnell nebenbei getippt. Aber ist sie erlaubt? Laut ARAG Experten hängt dies im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist hierin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten, wie ein konkreter Fall zeigt: Hier hatte die Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt. Doch die Richter wiesen ihre Kollegen aus der Kanzlei in die Schranken: Sie konnten keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (AG FaM, Az.: 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, weisen ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass private Zeilen in den Pausen geschrieben werden müssen, denn wer privat mailt, arbeitet nicht! Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an. Grundsätzlich raten die ARAG Experten in diesem Fall zur Vorsicht und eventuell zu einem offenen Gespräch mit dem Chef.
Sind private Telefonate erlaubt?
Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. ARAG Experten raten allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom letzten Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine Kündigung sein (BAG 2 AZR 147/03).
Eine private Kopie schadet doch nicht, oder?
Doch, sagen die ARAG Experten. Es handelt sich dabei sogar um ein sogenanntes Vermögensdelikt. Zudem kostet der Weg zum Kopierer Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Und Vorsicht vor der Technik: Die meisten Kopiergeräte dokumentieren mittlerweile jede Kopie! In einem konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer sogar gekündigt, nachdem er trotz ausdrücklichen Verbotes und mehrerer Abmahnungen weiterhin private Kopien im Büro anfertigte (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 12 Ca 3/80). Allerdings weisen die ARAG Experten auf eine mildere Rechtsprechung in dem Fall Emmely hin: Die Kassiererin Barbara Emme sollte ihren Job an der Kasse verlieren, weil sie zwei Getränkebons im Wert von 1,30 Euro eingelöst hatte, die nicht ihr gehörten. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass nicht jeder vorsätzliche Verstoß gegen die Vertragspflichten, der sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet, eine fristlose Kündigung rechtfertigt (BAG 2 AZR 541/09).
Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?
Ein ganz klares "Jein"! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht. Demnach darf er einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss dann allerdings grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Laut ARAG Experten gibt es jedoch Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es Regelungen im Arbeitsvertrag geben kann, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehrt.
Dürfen Handys im Büro aufgeladen werden?
Dies können die ARAG Experten mit einem klaren 'Nein' beantworten. Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige - und damit wahrscheinlich rechtswidrige und unwirksame - Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch er zeigt, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können, warnen ARAG Experten.