Die Klage auf Erstattung der Kosten hatte keinen Erfolg. Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beklagten abgestellt habe, habe er deren Eigentum und Besitz verletzt. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahme dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Da auch die Kosten nicht zu beanstanden waren, war die Klage insgesamt erfolglos, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 122 C 31597/15).
Verhältnismäßigkeit des Abschleppens muss nicht beachtet werden
Die Klage auf Erstattung der Kosten hatte keinen Erfolg. Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beklagten abgestellt habe, habe er deren Eigentum und Besitz verletzt. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahme dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Da auch die Kosten nicht zu beanstanden waren, war die Klage insgesamt erfolglos, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 122 C 31597/15).