Beruht ein verstopfter Rußpartikelfilter bei einem Gebrauchtwagen auf technischen Defekten, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im November 2013 erwarb der Kläger im verhandelten Fall beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von etwa 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei. Im Verfahren vor dem Landgericht kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt, denn das verkaufte Fahrzeug wies bei der Übergabe einen Sachmangel auf – das Fahrzeug befand sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge. Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Hier habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 28 U 89/16).
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