Shrink…was?
Der Begriff Shrinkflation setzt sich aus den Wörtern "shrink" (schrumpfen) und Inflation zusammen und beschreibt einen Prozess, bei dem die Hersteller von Produkten nicht den Preis erhöhen, sondern stattdessen die Menge oder Größe des Produkts reduzieren, während der Preis unverändert bleibt. Durch diese subtile Taktik können Gewinnmargen erhöht werden, ohne die Preise anzuheben.
Shrinkflation: Ernsthaftes Problem oder Ausnahme?
Verbraucher werden durch die versteckte Preiserhöhung bewusst in die Irre geführt und getäuscht, indem sie glauben, dass sie das gleiche Produkt wie zuvor kaufen. Da das alte und neue Produkt nie nebeneinander im Regal stehen, haben Kunden keine Möglichkeit zu einem Vergleich. Je mehr Produkte es gibt, bei denen getrickst wird, desto größer sind die Auswirkungen auf das Haushaltsbudget. Die ARAG Experten warnen vor Lebensmitteln, bei denen veränderte Füllmengen zu mehr als 40 Prozent Preiserhöhung geführt haben. Die Verbraucherzentrale rechnet dieses Jahr mit einem Rekordjahr für Mogelverpackungen: Bis August 2023 wurden bereits 75 Produkte in Mogelverpackungen entlarvt, während es im gesamten Vorjahr 50 Schummel-Produkte waren.
Kavaliersdelikt oder Gesetzesbruch?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Herstellern natürlich keineswegs verboten ist, die Preise zu erhöhen. Gesetzwidrig sind allerdings Verpackungen, die nicht proportional zur Füllmenge schrumpfen, sondern mehr Inhalt suggerieren. Rechtlich ist es allerdings schwierig festzulegen, wann es sich um eine Mogelpackung handelt, da bereits 2009 die verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel weggefallen sind. Vorher gab es einen entsprechende EU-Richtlinie, wonach feste Verpackungsgrößen für bestimmte Füllmengen vorgegeben waren, so dass Produkte und Preise besser vergleichbar waren.
Doch ganz ungeschützt ist der Verbraucher nicht, sofern er Preis und Füllmenge eines Produktes kennt. Denn sind Lebensmittel in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) sowohl das Füllgewicht als auch die genaue Stückzahl der Einzelverpackungen angegeben werden. Selbst wenn es sich um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 15.21).
Weitere Verpackungs-Tricks der Hersteller
Neben luftigen, viel zu großen – und eigentlich gesetzeswidrigen – Verpackungen weisen die ARAG Experten auf weitere Tricks der Hersteller hin, um ganz legal Produkte vermeintlich preiswert anzubieten. Wie beispielsweise der Trick mit der Quantität: Indem Hersteller die Dosiervorgaben und -empfehlungen ändern – wie beispielsweise bei Waschpulver oder Geschirrspülmittel –, verbraucht sich ein Produkt schneller und muss häufiger gekauft werden. Auch über die Qualität wird getrickst: Dabei werden vor allem die Anteile der kostenintensiven Bestandteile eines Produktes gesenkt, so dass es in der Herstellung günstiger wird und die Gewinnmarge steigt. Auch vor neuen Verpackungen oder wieder eingeführten Produkten warnen die ARAG Experten: Oft gehen sie einher mit einer geringeren Füllmenge oder einem höheren Preis.
Was hilft?
Theoretisch könnte der im Handel für viele Produkte gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis helfen. Auch bekannt als Preis pro Maßeinheit, bestimmt er den Preis eines Produkts pro bestimmter Einheit, wie zum Beispiel pro Kilogramm, Liter oder Stück. Allerdings fehlt am Regal oft die Grundpreisangabe oder sie ist äußert klein gedruckt oder sogar fehlerhaft. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Produkte, die pro Stück verkauft werden und nicht nach Gewicht oder Volumen gemessen werden, wie etwa Toilettenpapier oder Baby-Windeln, von der Grundpreisangabe ausgenommen sind.
In der Praxis hilft also nur eins: Preise und Füllmengen kennen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/