Der fließende Verkehr kann auf öffentlichen Parkplätzen unter bestimmten Umständen auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen. Im konkreten Fall befuhr der Lastzug des Klägers auf dem einem Rastplatz den zur Autobahnauffahrt führenden Zufahrtsweg. An diesen grenzen rechts 18 schräg angeordnete Lkw-Stellplätze, von denen die Einfahrt in die Zufahrtsstraße möglich ist. Auf dem letzten Stellplatz rangierte der Lastzug der beklagten Transportfirma.Beide Lastzüge stießen zusammen, als der klägerische Lastzug den Lastzug der Beklagten passierte. Vorprozessual hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden auf der Grundlage einer fünfzigprozentigen Haftungsquote reguliert. Im Prozess verlangte er 100 Prozent und bekam Recht. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden. Parkplätze dienten dem ruhenden Verkehr. Deswegen treffe der Ein- oder Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Im Verhältnis dieser Verkehrsteilnehmer gelte kein Vertrauensgrundsatz zugunsten eines «fließenden» Verkehrs gegenüber einem dann wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden. Etwas anderes wurde laut ARAG Experten vorliegend angenommen, da die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hatten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dient. Der beklagte Lastzug sei deswegen gegenüber dem klägerischen Lastzug wartepflichtig gewesen (OLG Hamm, Az.: 9 U 26/14).
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