Ein Ehepaar war mit seiner Tochter in einem Sozialbürgerhaus, wo sich das Mädchen seinen Daumen in der automatischen Zugangstür zur Eingangshalle des Gebäudes klemmte. Die Vierjährige erlitt dadurch eine Fraktur am Daumen und musste drei Wochen einen Gips tragen. Die Eltern verlangten daraufhin Schmerzensgeld, da die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Klage der Eltern vor dem Amtsgericht blieb aber erfolglos, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag. Ein Schmerzensgeldanspruch bestand demnach auch nicht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - speziell bei automatischen Türen - sei nur anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen. Dies war aber nicht der Fall. Die beklagten Betreiber des Sozialbürgerhauses hatten alles Erforderliche und Zumutbare getan, um Besucher vor einem Schaden zu bewahren (AG München, Az.: 224 C 27993/12).
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