Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Im konkreten Fall fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in eine Parkgarage. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein und öffnete die Heckklappe seines Fahrzeugs. Auf Grund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 Meter an der Außenwand befand. Die Heckklappe wurde unter dem Nummernschild erheblich beschädigt. Den Schaden wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Die Klage wurde abgewiesen - u.a. mit der Begründung, dass es primär Aufgabe des Klägers gewesen sei, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, überwog sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten ausscheidet, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 262 C 20120/11).
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