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Vorsicht beim Rückwärtsschritt

(lifePR) (Düsseldorf, )
Macht eine Kundin in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt und bringt so eine andere Kundin zu Fall, kann es nach Angaben der ARAG Experten gerechtfertigt sein, beide Beteiligten hälftig für den entstandenen Schaden haften zu lassen. Im konkreten Fall machte eine Supermarktkundin beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegenkommende Verkäuferin mit einer sogenannten Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtsschritt kam es zum Zusammenstoß mit einer anderen Kundin, die seitlich an ihr vorbeigehen wollte. Die angerempelte Kundin stürzte und brach sich den Ellenbogen, der operativ versorgt werden musste. Im nachfolgenden Rechtsstreit verlangte die gestürzte Kundin weiteren Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld von der Rückwärtsläuferin. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte grundsätzlich zu 50 Prozent für den der Klägerin entstandenen Schaden hafte – der Klägerin sei allerdings ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen. Ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege müsse mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese beim Treiben im Supermarkt immanent seien. Die gestürzte Klägerin ihrerseits habe jedoch nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen (OLG Hamm, Az.: 6 U 203/15).

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