Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Im vorliegenden Fall hatte sich die Steinumrandung eines Grabes an der hinteren Seite abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte des Grabes Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernachlässigung der eigenen Verkehrssicherungspflicht, sondern habe seinen Grund in dem niedrigen Erdniveau der dahinterliegenden aufgegebenen Grabstätte. Das VG hat die Klage abgewiesen. Nach der Friedhofssatzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (zum Beispiel Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten. Somit hat allein der Nutzungsberechtigte die Grabstätte dauernd in verkehrsfähigem Zustand zu halten, erklären ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 782/14.MZ).
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