Der Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. In einem konkreten Fall kaufte eine 61-Jährige in einem Reitsportgeschäft ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Kundin über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Beklagten. Durch den Sturz zog sie sich eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten vergeblich Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte. Das OLG Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach als Tierhalterin gemäß § 833 BGB zu umfassendem Schadenersatz verurteilt. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 19 U 96/12).
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