Birkenblüten – der Albtraum für Allergiker
Der Blütenstaub der Birke gilt als besonders aggressiv. Der Pionier unter den Pflanzen macht den gegen Birkenpollen empfindlichen Allergikern das Frühjahr schier zur Hölle. Und gerade dieser Baum gehört in vielen deutschen Wohngebieten zum ortsüblichen, prägenden Bestandteil. Aber auch Linden sind weit verbreitet und können bei Allergikern Schnupfenattacken auslösen. Daher haben Betroffene auch meist das Nachsehen, wenn sie in solch einer Siedlung wohnen. Denn nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich bei Pollen um Immissionen, die grundsätzlich zu dulden sind. Nur wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks und die nicht ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks nachgewiesen werden können, haben Allergiker eine Chance auf Beseitigung (§ 1004 BGB).
Ein Fall für die Axt?
Hierzu verweisen ARAG Experten auf einen konkreten Fall. Es ging um sechs mehr als 20 Jahre alte, etwa 15 Meter hohe Linden, die auf einer öffentlichen Straße an der Grenze des Grundstücks des klagenden Ehepaars standen. Die Kläger bemängelten nicht nur die erheblichen Reinigungsmaßnahmen, die wegen des herabfallendes Laubs und des klebrigen Honigtaus regelmäßig anfielen. Die Ehefrau legte auch ein ärztliches Attest vor, nach dem sie unter einer Allergie gegen Lindenblüten litt, die mit Atemnot einherging. Von der beklagten Stadt verlangte sie deshalb, die Linden zu entfernen oder zumindest auf eine Höhe von fünf Metern zurückzuschneiden. Doch das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Hannover sah die Sache anders: Für die Frage, ob die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks durch einen Straßenbaum beeinträchtigt sei, dürfe nicht auf die subjektive Empfindlichkeit der Klägerin abgestellt werden. Maßstab müsse vielmehr der Durchschnittsanlieger sein. Andernfalls müssten eine Vielzahl von Straßenbäumen in bebauten Gebieten gefällt werden, weil so viele Deutsche unter einer Pollenallergie leiden, dass in der Nähe fast jeden Baumes ein Allergiker wohnt. Auch die Beeinträchtigung durch Laub und Honigtau war nach Meinung des Gerichts von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Nur wenn ein Grundstück durch die angrenzenden Straßenbäume ganz außergewöhnlich beeinträchtigt werde, komme ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume in Betracht, so die Richter. Die hier festgestellten jahreszeitlich üblichen Mengen an Laub und Honigtau seien dagegen zu dulden (VG Hannover, Az.: 7 A 5050/11).