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WEG kann Grunddienstbarkeit nicht löschen lassen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Kläger und die Beklagten sind Wohnungseigentümer. Im Grundbuch des Nachbargrundstücks ist in Abteilung II eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks als Recht zur Benutzung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen eingetragen. In einer Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft, dass mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks Verhandlungen über die Löschung der Grunddienstbarkeit aufgenommen werden sollten. Der Nachbar erklärte sich bereit, für die Löschung einen Betrag von 100.000 Euro zu zahlen. Die Eigentümer beschlossen daraufhin in einer weiteren Eigentümerversammlung, die Grunddienstbarkeit gegen Zahlung dieses Betrages zu löschen und ermächtigten die Hausverwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. Nach Auffassung des AG Charlottenburg ist der Beschluss nichtig, da der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, die Löschung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen und die Hausverwaltung zur Erklärung der Löschungsbewilligung zu bevollmächtigen. Soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, die Grunddienstbarkeit zu löschen, fehlt ihr nach Auskunft der ARAG die Beschlusskompetenz. Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum liegt nicht nur außerhalb der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern betrifft individuelle Rechte, die der Verband nicht "an sich ziehen" kann (AG Berlin-Charlottenburg, Az.: 72 C 100/10).
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