Das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) darf der örtlichen Zulassungsstelle Daten von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung weitergeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden und eine vorinstanzliche Entscheidung bestätigt Im konkreten Fall hatte das KBA der Volkswagen AG aufgegeben, über den Erfolg der angeordneten Rückrufaktion zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu berichten. Gegenüber denjenigen Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge danach an der Aktion nicht teilgenommen haben, kündigte es an, die Daten dieser Fahrzeuge an die jeweilige örtliche Zulassungsbehörde weiterzugeben. Dort solle dann in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob der Betrieb des Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt werde. Die Antragstellerin ging davon aus, dass sie gezwungen werden solle, das Software-Update vornehmen zu lassen. Dieses Update sei jedoch nicht geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, vielmehr sei mit einem Schaden zu rechnen, so die Antragstellerin. Der Vierte OVG-Senat stellte jedoch klar, dass es darauf in diesem Verfahren nicht ankomme. Maßgeblich sei allein, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Zulassungsbehörde aus Sicht des KBA erforderlich sei. Ein Weisungsrecht des KBA gegenüber den Zulassungsbehörden bestehe allerdings nicht, erklären ARAG Experten (OVG Schleswig, Az.: 4 MB 56/17).
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