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Wenn Nachbars Bäume blühen

ARAG Experten klären die rechtliche Seite der Heuschnupfenzeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Rund 16 Prozent der Bevölkerung reagieren auf Pollen und fast jeder fünfte Deutsche leidet mittlerweile zu bestimmten Zeiten des Jahres an Heuschnupfen. Dabei fliegt der Blütenstaub immer früher und länger. Wer Pech hat und auf viele verschiedene Pollen reagiert, ist in drei Viertel des Jahres nicht beschwerdefrei. Entgehen kann man den Niesattacken, dem Augenbrennen und der Atemnot kaum. Aber es gibt Möglichkeiten, die Beschwerden zu minimieren - wenngleich die Beseitigung der Pollen tragenden Bäume in der Regel nicht dazu gehört.

Birkenblüten - der Albtraum für Allergiker

Der Blütenstaub der Birke gilt als besonders aggressiv. Der Pionier unter den Pflanzen macht den gegen Birkenpollen allergischen Heuschnupfern das Frühjahr schier zur Hölle. Und gerade dieser Baum gehört in vielen deutschen Wohngebieten zum ortsüblichen, prägenden Bestandteil. Aber auch Linden sind weit verbreitet und können bei Allergikern Schnupfenattacken auslösen. Daher haben Betroffene auch meist das Nachsehen, wenn sie in solch einer Siedlung wohnen. Denn nach Paragraph 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich bei Pollen um Immissionen, die grundsätzlich zu dulden sind. Nur wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks und die nicht ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks nachgewiesen werden kann, haben Allergiker eine Chance auf Beseitigung (§ 1004).

Ein Fall für die Axt?

Hierzu verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall. Es ging um sechs mehr als 20 Jahre alte, etwa 15 Meter hohe Linden, die auf einer öffentlichen Straße an der Grenze des Grundstücks des klagenden Ehepaars standen. Die Kläger bemängelten nicht nur die erheblichen Reinigungsmaßnahmen, die wegen des herabfallendes Laubs und des klebrigen Honigtaus regelmäßig anfielen. Die Ehefrau legte auch ein ärztliches Attest vor, nach dem sie unter einer Allergie gegen Lindenblüten litt, die mit Atemnot einherging. Von der beklagten Stadt verlangte sie deshalb, die Linden zu entfernen oder zumindest auf eine Höhe von fünf Metern zurückzuschneiden. Doch das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Hannover sah die Sache anders: Für die Frage, ob die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks durch einen Straßenbaum beeinträchtigt sei, dürfe nicht auf die subjektive Empfindlichkeit der Klägerin abgestellt werden. Maßstab müsse vielmehr der Durchschnittsanlieger sein. Andernfalls müssten eine Vielzahl von Straßenbäumen in bebauten Gebieten gefällt werden, weil so viele Deutsche unter einer Pollenallergie leiden, dass in der Nähe fast jeden Baumes ein Allergiker wohnt. Auch die Beeinträchtigung durch Laub und Honigtau war nach Meinung des Gerichts von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Nur wenn ein Grundstück durch die angrenzenden Straßenbäume ganz außergewöhnlich beeinträchtigt werde, komme ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume in Betracht, so die Richter. Die hier festgestellten jahreszeitlich üblichen Mengen an Laub und Honigtau seien dagegen zu dulden (Az.: 7 A 5050/11).

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