Stürzt ein Hotelbesucher bei Glatteis auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotels, hat er unter Umständen trotzdem keinen Anspruch auf Schadensersatz. In einem aktuell entschiedenen Fall war ein Geschäftsmann auf dem Gehweg vor einer Nobelherberge gestürzt. Der Geschäftsmann hatte im Wege der Teilklage zunächst 10.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, hielt aber ein Schmerzensgeld von insgesamt ca. 75.000 Euro für angemessen. Zudem behauptete er außergerichtlich, dass er aufgrund des Unfalls mit stationärer Behandlung nicht in der Lage gewesen sei, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag in Höhe von 2 Millionen Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung in Höhe von 35 Millionen Euro für ihn oder seine Gesellschaft geführt hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei ist sogar unerheblich, ob die Betreiber des Hotels die Räum- und Streupflicht für den Gehweg verletzt haben. Der Geschäftsmann hatte nämlich nicht bewiesen, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den das Hotel streupflichtig war. Dementsprechend stellte das Landgericht auf die Widerklage der Hotelbetreiber fest, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund entgangener Geschäftsgewinne von 1,8 Millionen Euro noch darüber hinausgehende Ansprüche zustehen (KG Berlin, Az.: 4 U 113/15). So eine Widerklage ist im deutschen Zivil- und Strafprozess eine Klage, die in einem Rechtsstreit vom Beklagten ("Widerkläger") gegen den Kläger ("Widerbeklagter") erhoben wird, erläutern ARAG Experten.
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