Wird ein Fundtier bei einem Tierschutzverein abgegeben, muss die Stadt den Ersatz der notwendigen Aufwendungen erstatten. Im konkreten Fall fanden die Polizei und eine Bürgerin eine Wasserschildkröte und eine Katze im Zentrum der beklagten Gemeinde und gaben sie beim Kläger, einem Tierschutzverein, ab. Dieser pflegte die Tiere vier Wochen lang und wendete dafür 392 Euro auf. Der Kläger verlangte von der Beklagten als Trägerin der Fundbehörde, die Kosten für die Pflege der Tiere zu erstatten und bekamen vor Gericht Recht. Wer ein Tier finde, das der Eigentümer verloren hat, habe dies dem Eigentümer anzuzeigen. Wisse der Finder nicht, wer Eigentümer sei, müsse er den Fund des Tieres der Fundbehörde mitteilen - dies tat der Kläger. Der Finder sei verpflichtet, das Tier zu verwahren, könne es aber auch bei der Fundbehörde abliefern. Er sei berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er für Pflege und Ernährung des Tieres hat. Für Pflege und Ernährung gefundener herrenloser Tiere besteht kein Kostenersatzanspruch. Es gab aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich von vornherein um herrenlose Tiere gehandelt habe. Der gute Allgemein- und Ernährungszustand der Schildkröte und der Fundort beider Tiere im Ortszentrum sprächen jeweils auch dafür, dass sie nicht herrenlos gewesen seien, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bestand, so die ARAG Experten (VGH Baden-Württemberg, Az.: 1 S 570/14).
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