Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen. Im verhandelten Fall begehrte der Kläger vom Beklagten die Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte als Berufungsgericht festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen hatten. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger. Weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne keine Rückerstattung verlangen. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ist ein Werkvertrag nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestünden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verfasst wird, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VII ZR 197/16).
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