Was ist Whistleblowing?
Nicht jede Indiskretion oder gar jeder Geheimnisverrat ist Whitsleblowing. Dieses liegt nur vor, wenn vier Kriterien erfüllt sind:
1. Als Erstes muss der Hinweisgeber den Missstand oder das Fehlverhalten wahrnehmen und aufdecken. Hierzu genügt es schon, wenn er seine Mitwirkung trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung verweigert, wodurch der Sachverhalt öffentlich wird.
2. Danach muss der Informant "Alarm schlagen". Er sollte aber zunächst versuchen, das Problem innerhalb seiner Arbeitsstätte anzusprechen und zur Diskussion zu bringen, so genanntes internes Whistleblowing. Hierbei ist es auch möglich, eine oder mehrere Hierarchieebenen zu überspringen, wenn beispielsweise ein Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten keinen Erfolg verspricht. Wird das Vorbringen des Hinweisgebers jedoch ignoriert, kann er sich an externe Stellen wie die Medien, Gewerkschaften oder auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden. Auch der begründete Verdacht eines Missstandes berechtigt schon zum Alarmschlagen.
3. Das Whistleblowing sollte nicht nur aus eigennützigen Gründen erfolgen, sondern auch zum Schutz der allgemeinen, öffentlichen Belange, z. B. Einhaltung der Demokratischen Grundordnung, des Gleichstellungsgebotes, des Umweltschutzes.
4. Der Hinweisgeber geht mit der Aufdeckung von Missständen große Risiken ein, die sowohl das berufliche Fortkommen als auch sein soziales Ansehen auf den Kopf stellen können.
Der Fall am europäischen Gerichtshof
Eine Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber wegen Pflegemängeln angezeigt. Der kündigte ihr daraufhin fristlos. Als ihre Klage gegen die Kündigung vor den deutschen Arbeitsgerichten erfolglos blieb, wandte sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR sah in der fristlosen Kündigung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und verurteilte laut ARAG Experten Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro (Beschwerdenummer 28274/08).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war als Altenpflegerin in einem dem Land Berlin gehörenden Pflegeheim beschäftigt. In den Jahren 2004 und 2005 wiesen sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne. Darüber hinaus würden die Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Ende 2003 stellte der Medizinische Dienst der Krankenkassen ebenfalls wesentliche Pflegemängel fest. Als die Geschäftsleitung die Vorwürfe zurückwies, erstattete die Beschwerdeführerin Ende 2004 Strafanzeige wegen Betruges gegen ihren Arbeitgeber, da das Pflegeheim wissentlich nicht die in seiner Werbung versprochene hochwertige Pflege leiste. Anfang 2005 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. Daraufhin initiierte die Beschwerdeführerin eine Flugblattaktion, in der auch die Strafanzeige erwähnt wurde. Als der Arbeitgeber auf diesem Wege von der Anzeige erfuhr, kündigte er ihr fristlos.
Entscheidungsgründe
Der EGMR kam zu dem Ergebnis, dass die Strafanzeige der Antragsstellerin von der in Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sei. Die Kündigung und die Entscheidung der deutschen Gerichte greife deshalb in die geschützte Freiheit der Meinungsäußerung ein. Die deutschen Arbeitsgerichte hätten jedoch keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin und den Interessen ihres Arbeitgebers herbeigeführt, so die Straßburger Richter. Das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen sei so wichtig, dass es gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiege.
Gesetzgebung
In Großbritannien und den USA schützt das Gesetz Whistleblower zunehmend. In Deutschland ist trotz wachsenden Zuspruchs aus der Öffentlichkeit damit allerdings nicht zu rechnen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass Mitarbeiter, die auf Missstände in ihren Unternehmen hinweisen (Whistleblower), bereits durch das bestehende Arbeitsrecht ausreichend geschützt sind. Das geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Ein Antrag der Länder Berlin und Hamburg, eine Entschließung des Bundesrates zur gesetzlichen Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BR-DRs. 534/11) zu verabschieden, wurde im Bundesrat abgelehnt.