Im Rahmen der Ersteigerung eines luxuriösen Handys auf der Internetplattform eBay kann nicht schon dann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Der Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay mit dazugehörigem Foto ein Handy zu einem Startpreis von einem Euro an. Ein Bieter erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Er verweigerte jedoch die Annahme des Handys mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Anbieter hatte behauptet, dass ein Original des angebotenen Handys 24.000 Euro koste. Mit der Klage machte er diesen Betrag unter Abzug des gezahlten Kaufpreises als Schaden geltend. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen könne bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, so die Richter. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden. Der Startpreis einer Sache ist angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen. Auch ein Artikel mit einem sehr geringen Startpreis könne einen hohen Endpreis erzielen, wenn mehrere Bieter bereit seien, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Der BGH hat die Sache laut ARAG an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss jetzt die noch erforderlichen Feststellungen treffen, um in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte (BGH, Az.: VIII ZR 244/10).
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