Ein einzelner Mitarbeiters der Stadt Köln klagte gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz und beanspruchte Raucherraum und Zigarettenpause. Dies wurde ihm nunmehr auch in zweite Instanz versagt. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei ist das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie die Richter klarstellten, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genügt es eben nicht, dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet. Ferner hat man den rauchenden Beschäftigten nicht einfach die Zigarette verboten, sondern mit einer Palette von Angeboten wie Rauchentwöhnungskursen den Nikotin-Abschied erleichtert. Darüber hinaus bleibt das Rauchen während der regulären Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot unberührt, erklären ARAG Experten (OVG Münster, Az.: 1 A 812/08).
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