Gibt der Mieter eine bei Übernahme weiß gestrichene Wohnung bunt gestrichen an den Vermieter zurück, haftet er auf Schadensersatz. Die Beklagten waren im zugrunde liegenden Fall Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Dafür wendete sie einen Betrag von 3.648,82 Euro auf. Nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution forderte sie noch weiteren Schadensersatz. Die Beklagten hingegen verlangten die Rückzahlung der geleisteten Kaution nebst Zinsen. Der BGH entschied letztendlich, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht laut ARAG darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).
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