Die christliche Gewerkschaft CGZP hat Tarifverträge abgeschlossen, die vom Prinzip des gleichen Lohns für Stammarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer ("equal-pay") abwichen. Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile allerdings festgestellt, dass die CGZP zum entscheidenden Zeitpunkt als nicht tariffähig anzusehen war. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun laut ARAG Experten entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung berechtigt ist, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil den Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kann nämlich nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden. Dieser lag im entschiedenen Fall wegen der Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaft CGZP aber nicht vor. Die Arbeitnehmer hätten daher jahrelang nicht nur einen zu geringen Lohn erhalten, auch seien an die Sozialversicherungsträger zu niedrige Beiträge gezahlt worden. Diese können nun, bis zur Grenze der Verjährung, nachgefordert werden (LSG NRW, Az.: L 8 R 164/12 B ER).
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