Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 8 U 34/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD). Der Fall: Der Besitzer eines Neuwagens hatte bereits nach gut einem Jahr unter einem massiven Mangel zu leiden. Die so genannte Soft-Close-Funktion seines Fahrzeugs funktionierte nicht mehr, die betroffene Tür ließ sich nicht ganz schließen. Während der Fahrt musste sie sogar festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern.
Das Autohaus, das den Wagen verkauft hatte, versuchte mehrere kostenlose Reparaturen -ohne Erfolg. Daraufhin wollte der Fahrzeugeigentümer vom Kauf zurücktreten. Der Autohändler weigerte sich, und der Käufer ging vor Gericht. Seine Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Er habe nicht beweisen können, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Das Oberlandesgericht beurteilte den Fall in zweiter Instanz anders: Der Eigentümer habe keine Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand. Der beklagte Autohändler habe dies schon durch seine kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung im Rahmen von "Garantiereparaturen" anerkannt. Damit sei der Händler über die "Ebene der Kulanz" hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nacherfüllung akzeptiert. Aus Sicht des ARCD ist dieses verbraucherfreundliche Urteil ein Signal an Neuwagenkäufer, bei Mängeln auf kostenlose Garantiereparaturen bis zur Beseitigung zu drängen und gegenüber dem Händler von Anfang an mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zu argumentieren.