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Verfassungsgericht weicht Richtervorbehalt bei Blutproben auf

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Künftig können Polizeibeamte und Staatsanwälte den Richtervorbehalt bei Blutproben leichter umgehen als bisher. Gemäß Strafprozessordnung (StPO) steht die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration eigentlich nur einem Richter zu. Dieser Vorbehalt darf aber von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung außer Acht gelassen werden. In einem am 15. März 2011 veröffentlichten Nichtannahmebeschluss (2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10) zu zwei miteinander verbundenen Verfahren entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht, dass die Beamten Versuche, einen Richter oder Staatsanwalt für eine Genehmigung zu erreichen, nicht zwingend dokumentieren müssen.

In den vorgelegten Fällen waren die Beschwerdeführer wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schuldsprüche stützten sich jeweils auf Ergebnisse der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten Blutentnahmen. Nach Aussagen der Beamten sei ein richterlicher oder staatsanwaltlicher Bereitschaftsdienst nicht erreichbar gewesen, weshalb sie die Anordnung selbst vornahmen. In ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Alkoholsünder eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe aus Sicht der Kläger zu einem Beweisverwertungsverbot geführt.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an - und zwar aus diesen Gründen: Es gelte der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu stützen hat. Eine fehlende Dokumentation allein könne nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Gleiches gelte für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr in Verzug zur Anordnung einer Blutentnahme befugt seien, sei deren Ergebnis gerichtlich verwertbar. Der Richtervorbehalt beruhe auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht jedoch auf einer verfassungsrechtlichen Vorgabe, begründeten die Verfassungsrichter ihren Spruch.

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.

Der Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands einziger Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des 2007 aus der Taufe gehobenen Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.

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