In den vorgelegten Fällen waren die Beschwerdeführer wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schuldsprüche stützten sich jeweils auf Ergebnisse der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten Blutentnahmen. Nach Aussagen der Beamten sei ein richterlicher oder staatsanwaltlicher Bereitschaftsdienst nicht erreichbar gewesen, weshalb sie die Anordnung selbst vornahmen. In ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Alkoholsünder eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe aus Sicht der Kläger zu einem Beweisverwertungsverbot geführt.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an - und zwar aus diesen Gründen: Es gelte der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu stützen hat. Eine fehlende Dokumentation allein könne nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Gleiches gelte für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr in Verzug zur Anordnung einer Blutentnahme befugt seien, sei deren Ergebnis gerichtlich verwertbar. Der Richtervorbehalt beruhe auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht jedoch auf einer verfassungsrechtlichen Vorgabe, begründeten die Verfassungsrichter ihren Spruch.