Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2009 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen in 2012 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können. Dies wird die meisten Lehman-Zertifikate-Fälle betreffen, kann aber alle lang laufenden Geldanlagen wie geschlossene Fonds, Investmentfonds, stille Beteiligungen, Investments in Lebensversicherungsmänteln, finanzierte Lebensversicherungs-policen, Private-Equity-Investments u.ä. betreffen.
In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.
Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Kapitalanlagerecht im weitesten Sinne, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Rechtsanwalt Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Des weiteren kann durch ein Gütestellenverfahren eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.
Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:
1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung ein, wenn "demnächst" die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer, Stuttgart, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.
3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt, sondern sich sogar verbessert.
4. Hohe Erfolgsquote
Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten Güteverfahren eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
5. Vertraulichkeit
Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
6. Vollstreckbarkeit
Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen getroffen werden.
7. Einfache und verständliche Verfahrensordnung
Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft des Antragsgegners/Schuldners voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Verfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle keine Vereinbarungen und Verträge geschlossen werden können, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
Besondere Verfahrensweise zum Jahreswechsel 2011/2012
Postsendungen werden durch die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer im regulären Bürobetrieb bis Freitag, 30.12.2011, 15 Uhr, entgegengenommen, nach vorheriger schriftlicher Abstimmung im Einzelfall auch am Samstag, den 31.12.2011, 11-12 Uhr. Bezüglich des Brief- und Paketversands in der Vorweihnachtszeit und zum Jahresende wird um Beachtung der entsprechenden Empfehlungen der Postdienstleister gebeten.
Per e-Mail werden keine Anträge entgegen genommen.
Grundsätzlich können Anträge durchgängig per Telefax vorab bis 31.12.2011 eingereicht werden, dennoch wird eine rechtzeitige telefonische Abstimmung empfohlen.
Für Fragen zum Gütestellenverfahren und zur Verjährung steht Rechtsanwalt Staudenmayer ausnahmsweise unter +49 (711) 896603-70 am Samstag, den 10.12.2011 von 10-15 Uhr zur Verfügung.
Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer
Rechtsanwalt Staudenmayer
Steiermärker Str. 3-5, 70469 Stuttgart
Telefon: +49 (711) 89660370
Telefax: +49 (711) 89660371
E-Mail: info@ra-staudenmayer.de
Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.