Unsere ausformulierten Vorschläge zur Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes enthalten im Kern ein prinzipielles Kreditverbot für den Bund. Von diesem Verbot darf lediglich in zwei Ausnahmefällen mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag abgewichen werden. Im ersten Ausnahmefall wird eine Kreditfinanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit Katastrophen und Kriegen zugelassen. Im zweiten Ausnahmefall können konjunkturbedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen des Bundes über Kredite kompensiert werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses konjunkturellen Mehrbedarfs hat die Bundesregierung unabhängige Sachverständige zu Rate zu ziehen, und zwar die Wirtschaftsweisen sowie die Bundesbank oder einen noch einzurichtenden Finanzstabilitätsrat. Die Empfehlungen dieser Gremien sollten zusammen mit der Ansicht der Bundesregierung veröffentlicht werden. Ferner wird der Deutsche Bundestag verpflichtet, zeitgleich zu einer Kreditermächtigung auch einen entsprechenden Tilgungsplan für die Folgejahre zu beschließen. Um zu verhindern, dass Konjunkturschwächen zur Rechtfertigung einer übermäßigen Verschuldung missbraucht werden, sieht das Modell des Bundes der Steuerzahler eine weitere Hürde vor. Konjunkturbedingte Kreditaufnahmen des Bundes dürfen - in Anlehnung an die Maastricht-Vorgaben - höchstens im Umfang von 1,5 % des BIP getätigt werden. In den Länderverfassungen sind analoge Regelungen zum prinzipiellen Kreditverbot und zu den Ausnahmefällen zu verankern. Die Länder dürfen jedoch erst handeln, wenn der Bund angesichts der Konjunkturlage eine öffentliche Kreditaufnahme befürwortet. Eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme der Länder wird dann und nur dann möglich. Sie darf zudem nicht mehr als 1,5 % des jeweiligen Landes-BIP betragen. Bei konjunkturellen Aufschwüngen sollen entstehende Mehreinnahmen so lange in die Kredittilgung fließen, bis die Maastricht-Schuldengrenze von 60 % des BIP erreicht ist. Darüber hinaus gehende konjunkturelle Mehreinnahmen sollen dann die Konjunkturausgleichsrücklagen des Bundes und der Länder speisen. Bei Abschwüngen ist zunächst auf die Rücklagen und erst dann auf Kredite unter den genannten Restriktionen zurückzugreifen. Wenn die öffentlichen Haushalte auf diese Weise ins „Kredit-Lot“ gebracht worden sind, ist im letzten Schritt eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur echten Tilgung bestehender Kredite vorzusehen.“
Pressestatement von Dr. Karl Heinz Däke zum Thema Schuldenbremse
Unsere ausformulierten Vorschläge zur Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes enthalten im Kern ein prinzipielles Kreditverbot für den Bund. Von diesem Verbot darf lediglich in zwei Ausnahmefällen mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag abgewichen werden. Im ersten Ausnahmefall wird eine Kreditfinanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit Katastrophen und Kriegen zugelassen. Im zweiten Ausnahmefall können konjunkturbedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen des Bundes über Kredite kompensiert werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses konjunkturellen Mehrbedarfs hat die Bundesregierung unabhängige Sachverständige zu Rate zu ziehen, und zwar die Wirtschaftsweisen sowie die Bundesbank oder einen noch einzurichtenden Finanzstabilitätsrat. Die Empfehlungen dieser Gremien sollten zusammen mit der Ansicht der Bundesregierung veröffentlicht werden. Ferner wird der Deutsche Bundestag verpflichtet, zeitgleich zu einer Kreditermächtigung auch einen entsprechenden Tilgungsplan für die Folgejahre zu beschließen. Um zu verhindern, dass Konjunkturschwächen zur Rechtfertigung einer übermäßigen Verschuldung missbraucht werden, sieht das Modell des Bundes der Steuerzahler eine weitere Hürde vor. Konjunkturbedingte Kreditaufnahmen des Bundes dürfen - in Anlehnung an die Maastricht-Vorgaben - höchstens im Umfang von 1,5 % des BIP getätigt werden. In den Länderverfassungen sind analoge Regelungen zum prinzipiellen Kreditverbot und zu den Ausnahmefällen zu verankern. Die Länder dürfen jedoch erst handeln, wenn der Bund angesichts der Konjunkturlage eine öffentliche Kreditaufnahme befürwortet. Eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme der Länder wird dann und nur dann möglich. Sie darf zudem nicht mehr als 1,5 % des jeweiligen Landes-BIP betragen. Bei konjunkturellen Aufschwüngen sollen entstehende Mehreinnahmen so lange in die Kredittilgung fließen, bis die Maastricht-Schuldengrenze von 60 % des BIP erreicht ist. Darüber hinaus gehende konjunkturelle Mehreinnahmen sollen dann die Konjunkturausgleichsrücklagen des Bundes und der Länder speisen. Bei Abschwüngen ist zunächst auf die Rücklagen und erst dann auf Kredite unter den genannten Restriktionen zurückzugreifen. Wenn die öffentlichen Haushalte auf diese Weise ins „Kredit-Lot“ gebracht worden sind, ist im letzten Schritt eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur echten Tilgung bestehender Kredite vorzusehen.“