Mit dem Ergebnis des Ende Januar vom BUND angestrengten Eilverfahrens zur Verhinderung der Rodung von rund 17 Hektar für die Erweiterung der Halde Hattorf, Abschnitt 2 ist der BUND angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Prüfung der Vorab-Genehmigung nach § 57b Bundesberggesetz im einstweiligen Rechtsschutz nicht glücklich, aber zufrieden. Jörg Nitsch: „Wir haben unter hohem Zeitdruck und schwer übersehbarer Rechtslage einen Vorteil für die Natur erstritten und darüber hinaus das aus unserer Sicht intransparente Zusammenwirken zwischen K+S und dem Regierungspräsidium Kassel aufgebrochen.“
Da zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung bereits über 5 Hektar gerodet waren, konnte rund ein Drittel des noch nicht gerodeten Waldes von ca. 12 Hektar vor der Zerstörung gerettet werden. Mit der zusätzlichen Vereinbarung, künftig geringere Randstreifen im Umfeld der Halden zu roden, wird der drohende Waldverlust für weitere Haldenerweiterungen auch dauerhaft verringert. Außerdem konnten vom BUND Verbesserungen beim gesetzlichen Biotopschutz und beim Amphibienschutz durchgesetzt werden, die nun auch für die weiteren Planungen von K+S und weitere Vorhaben zum Maßstab werden.
Die Alternative zur jetzt getroffenen Vereinbarung wäre eine Gerichtsentscheidung mit letztlich unklarem Ausgang gewesen. In dieser Situation hat der BUND sich für die im Verhandlungsweg erreichbaren Zugeständnisse entschieden.
Der Fortgang der gesamten Haldenerweiterung wird maßgeblich vom Ausgang des Gerichtsverfahrens bestimmt, dass der BUND gegen den Abschnitt 1 der Haldenerweiterung Hattorf angestrengt hat. Die Entscheidung in diesem Verfahren erhofft der BUND sich noch im Jahr 2022.
Hintergrund
Die Erweiterung der Rückstandshalde Hattorf umfasst insgesamt 62 Hektar Waldfläche. 27 Hektar wurden nach der Genehmigung in 2018 bereits für den Abschnitt 1 gerodet. Die nun beklagten 17 Hektar werden nach Angaben von K+S ab dem 01.07.2023 zwingend benötigt, um einen Betriebsstillstand zu vermeiden. Ihre Kapazität soll jedoch nur 1,5 Jahre reichen. Dann müssen nach der Planung weitere Waldflächen beseitigt werden.
Da unter den Salzrückstandshalden zum Schutz des Grundwassers Basisabdichtungen hergestellt werden, die den Eintritt des Salzes in das Grundwasser verhindern sollen, müssen vor der Beschüttung umfangreiche Bodenarbeiten vorgenommen werden, die nach dem Vortrag von K+S im Gerichtsverfahren nur im trockenen und frostfreien Sommerhalbjahr erfolgen können.
Der BUND argumentierte, dass K+S den behaupteten Termindruck durch seine Planung selbst erzeuge, konnte den Vortrag von K+S hinsichtlich terminlicher Zwangspunkte zur technischen Herstellung der BUND im zeitlichen Druck des Eilverfahrens, bei dem zum Schutz des Waldes innerhalb von wenigen Tagen eine Entscheidung erreicht werden musste, nicht durch eigene Gegengutachten korrigieren.
Als besonders problematisch erwies sich auch in diesem Verfahren die Konstruktion der Vorab-Genehmigung nach § 57b Bundesberggesetz. Wird der vorzeitige Beginn eines Vorhabens – im vorliegenden Fall die Rodung von 17 Hektar Wald – auf dieser Grundlage erlassen, kann dieser Bescheid im gerichtlichen Klageverfahren vollumfänglich erst angegriffen werden, wenn die eigentliche Genehmigung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Rodung dann aber erfolgt.
Praktische Konsequenz der Rechtslage, die die Bergbauunternehmen einseitig zu Lasten der Anwohner und der Umwelt begünstigt, war im aktuellen Eilverfahren, dass die Prognoseentscheidung zur kurzfritigen Genehmigungsfähigkeit der Haldenerweiterung vom Gericht bei einer Vorab-Genehmigung nach § 57b Bundesberggesetz nach der bisherigen Rechtslage nicht geprüft wird.