Beate Jessel: Sonst droht die Zersplitterung des Naturschutzes
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hält nach dem Scheitern des Umweltgesetzbuches (UGB) die von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel angekündigte Novellierung des Naturschutzrechts des Bundes noch in dieser Legislaturperiode für dringend erforderlich. Eine solche "kleine Lösung" soll im Wege eines eigenständigen Artikelgesetzes die bloßen Rahmenregelungen des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes ablösen und andere damit verbundene Rechtsvorschriften anpassen, so der heute vom Bundesumweltministerium an die anderen Ressorts versendete Entwurf.
"Kommen die neuen bundeseinheitlichen Naturschutzregelungen nicht, dann droht in Deutschland eine weitere Rechtszersplitterung, - also gerade das, was die Föderalismusreform beseitigen wollte. Denn ab Januar 2010 können die Länder dann von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen, was einige auch bereits angekündigt haben. Sinnvolle Anpassungen im Bundesrecht, wie z.B. die Vorschriften zum Einsatz von Ökokonten und Flächenpools im Rahmen der Eingriffs-regelung sowie die notwendige Umsetzung europäischer und internationaler Verpflichtungen im Meeresnaturschutz, würden auf die lange Bank geschoben. Die Anwenderfreundlichkeit des Naturschutzrechts würde zunehmend beeinträchtigt," erklärte Prof. Dr. Beate Jessel, Präsidentin des BfN.
Eine große Gefahr sieht das BfN in der Rechtsunsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Situation. Mit der Föderalismusreform wurde den Ländern zwar die Möglichkeit eingeräumt, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu erlassen; dies gilt jedoch nicht zu den abweichungsfesten Bereichen Artenschutz, Meeresnaturschutz und den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes. Insbesondere die letzte Kategorie ist wegen ihrer Unbestimmt-heit verfassungspolitisch auf große Kritik gestoßen, der UGB-Entwurf hat daher die abweichungs-festen Bereiche klar ausgewiesen und deutlich gemacht, wo die Länder eigene Regelungen erlassen können. Dies ist von großer Bedeutung, damit es nicht zur Etablierung unterschiedlicher Standards in den einzelnen Bundesländern kommt, etwa was die Kompensation von Eingriffen, die Aufstellung von Landschaftsplänen oder den Schutz bestimmter Arten und Lebensräume angeht.
"Ohne eine entsprechende klare Grenzziehung besteht die Gefahr, dass Länder in ihren Naturschutzgesetzen übermäßig abweichen. Hierauf gestützte Verwaltungsentscheidungen wären dann ebenfalls verfassungswidrig. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn in einer Planfeststel-lung eines Straßenbauvorhabens für verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft nur Geldzah-lungen als Kompensation vorgesehen sind, obwohl das Bundesrecht zum Ausgleich konkrete Maßnahmen in der Landschaft verlangt," sagte BfN-Präsidentin Beate Jessel.