"Mit dem neuen Dioxin-Frühwarnsystem wird das Netz der Kontrollen engmaschiger und die Lebensmittelkette noch sicherer. Verunreinigungen in Lebensmitteln werden nun frühzeitig erkannt und die Überwachungsbehörden können schnell und zielgerichtet eingreifen", sagte Aigner am Rande der Verbraucherministerkonferenz in Bremerhaven. "Jetzt liegt es an den Unternehmen und den Ländern, den neuen Rechtsrahmen mit intensiven Kontrollen auszufüllen, damit sich solche Lebensmittel- und Futtermittelskandale in Deutschland möglichst nicht wiederholen."
Nach den neuen Vorschriften müssen Hersteller alle Ergebnisse der Dioxinuntersuchungen melden, auch wenn die strengen Grenzwerte nicht überschritten werden. Private Labore sind nun verpflichtet, die für sie zuständigen Überwachungsbehörden zu informieren, wenn sie bei ihren Untersuchungen bedenkliche Mengen an unerwünschten Stoffen in Lebensmitteln oder Futtermitteln feststellen.
Gleichzeitig mit diesem Frühwarnsystem wurden härtere Strafen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festgelegt. Künftig wird es als Straftat eingestuft, wenn Unternehmer von unsicheren Lebensmitteln oder Futtermitteln wissen und sie dennoch nicht vom Markt nehmen. Ferner kann, wer Lebensmittel aus grobem Eigennutz in den Handel bringt, die für den Verzehr nicht geeignet sind, und hierdurch für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Mit dem neuen Verbraucherinformationsgesetz sollen die Bürger noch schneller und noch umfassender informiert werden, als bisher. Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse soll dann nicht mehr möglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen soll zusätzlich klargestellt werden, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt dann: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Durch eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sollen die Behörden in Deutschland künftig verpflichtet werden, die vorliegenden Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus aktiv zu veröffentlichen.
Weitere Informationen über das geplante neue Verbraucherinformationsgesetz finden Sie im Internet unter www.vig-wirkt.de.
Der vollständige Aktionsplan "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" ist auf den Internetseiten des BMELV zu finden: (http://www.bmelv.de/...).